Häufig gestellte Fragen – FAQ

Eine Übersicht aller Fragen - und Antworten - erwartet Sie auf unserer FAQ-Seite

Abschlagsberatung

Ihr voraussichtlicher Jahresverbrauch ist die Grundlage für die Berechnung des empfohlenen Abschlags. Die Jahreskosten können durch den geschätzten Wert errechnet und in monatliche Abschläge aufgeteilt werden. Durch das Ablesen Ihres Zählers wird schließlich der tatsächliche Verbrauch ermittelt. Mit der Jahresrechnung werden dann die bereits gezahlten Abschläge mit dem eigentlichen Verbrauch verrechnet. Ziel ist es, dass Sie am Ende des Stromjahres keine Nachzahlung tätigen müssen. Bei geringerem Verbrauch kann es natürlich auch zu einer Rückzahlung kommen.
Der Abschlag ist eine monatliche Vorauszahlung. Die Kosten werden bis zur nächsten Jahresrechnung, auf Monate aufgeteilt. Wenn nur noch wenige Monate bis zur Jahresrechnung verbleiben, kann der Abschlag höher ausfallen, da er nicht über längere Zeit gestreckt wird.
Mit einem aktuellen Zählerstand wissen wir, wie viele Kilowattstunden Energie Sie tatsächlich verbraucht haben. So sind wir in der Lage den Jahresverbrauch bis zum Ende des Stromjahres zu simulieren und so einen möglichst passenden Abschlag zu ermitteln. Ziel ist es nämlich, dass Sie bei der Jahresrechnung keine Nachzahlung tätigen müssen.
Dann wird anhand der vorliegenden Werte, bzw. mit Durchschnittswerten der Abschlag berechnet.
Sie erhalten eine Rückzahlung, falls Sie zum Beispiel weniger Energie verbraucht haben, als ursprünglich angenommen. Zu viel gezahltes Geld erhalten Sie mit der nächsten Jahresrechnung zurück.
Eine Nachzahlung ist mit der nächsten Rechnung zu erwarten.
Die Kosten können dadurch besser auf mehrere Monate verteilt werden. So verhindern Sie eine hohe Nachzahlung bei der Jahresrechnung.
Die Abschlagsempfehlung basiert auf Ihren Angaben zum aktuellen Energieverbrauch und Ihrem Arbeits- und Grundpreis ab. Je mehr Daten zur Verfügung stehen, und je aktueller sie sind, desto genauer kann der Abschlag berechnet werden. Daher ist es empfehlenswert, regelmäßig einen aktuellen Zählerstand mitzuteilen. Der empfohlene Abschlag weicht stark von Ihrem aktuell eingestellten Betrag ab. Dies kann ganz verschiedene Gründe haben. Die häufigsten Gründe sind: >> Die Kosten sind gestiegen >> Ihr Verbrauch ist gestiegen, aber der Abschlag wurde nicht entsprechend angepasst. >> Es wurde versehentlich ein zu hoher Zählerstand eingegeben. >> Der monatliche Abschlag ist nach der letzten Jahresrechnung deutlich gesenkt worden. >> Ihre jährliche Verbrauchsrechnung kommt bald. In diesem Fall haben Sie nur noch einen oder zwei Monatszahlungen, mit denen Sie eine anstehende Nachzahlung vermeiden könnten. D.h. der zu erwartende Nachzahlungsbetrag kann nicht mehr auf viele Monate verteilt werden.

Allgemeine und technische Fragen

Notieren Sie einfach die Zahlen vor dem Komma und teilen uns diese entweder telefonisch oder schriftlich mit. Sie können Ihren Zählerstand auch bequem im Kundenportal ›mein-lekker.de‹ eintragen.
HT (›Hochtarif‹) und NT (›Niedertarif‹) sind die Bezeichnungen verschiedener Zählwerke bei einem Stromzähler. Ein so genannter ›Doppeltarifzähler‹ teilt Ihren Stromverbrauch in die zwei Zonen ›Hochtarif‹ - oder auch Tagstrom - und ›Niedertarif‹ - also Nachtstrom - ein. Eine Versorgung von HT/NT-Zählern sowie Nachtspeicherheizungen ist aus technischen Gründen nur im Heinsberger Stadtgebiet und Umgebung möglich. In allen anderen Gebieten können Sie zwar ebenfalls unseren günstigen lekker Strom beziehen, allerdings mit einem Einheitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde.
festfür2 ist ein Energiefestpreis, der lekker-Kunden 24 Monate lang vor Preiserhöhungen schützt. Der Tarif ist für lekker Strom und wakker Gas sowie für lekker Strom Gewerbe und wakker Gas Gewerbe erhältlich.
Ihre Datensicherheit hat oberste Priorität. Damit Ihre persönlichen Daten bei uns unversehrt ankommen und nicht von anderen abgefangen werden können, haben wir eine Verschlüsselung installiert. Ihre Daten werden an uns ausschließlich per SSL (Secure-Socket-Layer) verschlüsselt übermittelt. Es gehört zu den sichersten und gebräuchlichsten Verfahren im Internet und wird beispielsweise auch beim Online-Banking verwendet.
Das macht die Sache für Sie so einfach und bequem wie möglich. Sie müssen nichts weiter tun, als ihm die Tür aufzumachen oder seine Zählerkarte auszufüllen. Der örtliche Netzbetreiber kann dann berechnen, wie viel Strom durch seine Stromnetze geflossen ist und stellt uns im Anschluss die anfallenden Netzentgelte in Rechnung. Wir bekommen den Zählerstand auch mitgeteilt und können für Sie dann Ihre Rechnung erstellen. Der Vorteil: Mit einem Mal Ablesen ist das alles erledigt - und Sie können sich einen zusätzlichen Gang zum Zähler sparen.
Der Netzbetreiber sorgt für den Aufbau, Ausbau und die Erhaltung der Stromnetze, durch die der Strom geleitet wird. Alle Stromlieferanten müssen an den Netzbetreiber Netznutzungsentgelte entrichten,damit der Strom auch zu Ihnen fließen kann – diese Durchleitungsgebühr ist also vergleichbar mit einer Art Miete.
Jeder Stromzähler ist mit einer eigenen Zählernummer ausgestattet. Ihre persönliche Zählernummer erfahren Sie bei Neueinzug vom Vor-/ bzw. Vermieter oder der Hausverwaltung.
Es gibt nur zwei verschiedene Stromzähler-Arten. Entweder finden Sie auf Ihrem Stromzähler nur einen Zählerstand oder Sie haben einen Stromzähler, der Ihnen zwei Zählerstände anzeigt. In letzterem Fall handelt es sich um einen Zweitarifzähler – auch ›Doppelzähler‹ genannt. Dieser Stromzähler gibt den Stromverbrauch getrennt zu Hoch- und Niedertarifzeiten (HT und NT) an.
Rufen Sie uns doch zum Ortstarif unter 030 / 43 09 49 499. Dann können wir den Zählerwechsel ganz einfach und persönlich besprechen.
Der Abschlag ist die monatliche Vorauszahlung, die auf Basis Ihres Jahresverbrauchs berechnet wird. Zur Jahresrechnung werden die vorausbezahlten Abschläge mit dem eigentlichen Stromverbrauch abgeglichen. Heraus kommt dann entweder eine Gutschrift – in dem Fall waren die Abschläge zu hoch und man hat im Voraus zu viel bezahlt – oder eine Nachzahlung, wenn die Abschläge zu niedrig angesetzt waren und dadurch zu wenig vorausbezahlt wurde.
Eine Kilowattstunde (kWh) ist die Energiemenge, die bei der Leistung eines Kilowatts – also 1000 Watt – umgesetzt wird.
Sobald uns Ihr letzter Zählerstand erreicht hat, erhalten Sie Ihre Schlussrechnung.
Sie erhalten von uns zunächst eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Nachdem wir dann auch Ihren letzten Zählerstand von Ihrem Netzbetreiber erhalten haben, bekommen Sie unsere Schlussrechnung.
Am 22.04.2015 ist das novellierte Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft getreten. Mit der Neuregelung für Unternehmen ist die gesetzliche Pflicht verbunden, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energie-Audit durchzuführen. lekker übernimmt das gerne für Sie: Ob Flächen- und Abdichtungsberatung, Tipps für den Einsatz von Beleuchtung und Gerätschaften oder bei der Optimierung Ihrer Steuern, Abgaben und Gebühren – wir beraten Sie umfassend, persönlich und kompetent.
Die European Energy Exchange (EEX) ist ein Marktplatz für Energie und energienahe Produkte. Die Strombörse unterliegt als öffentlich-rechtliche Institution dem deutschen Börsengesetz.
Kein Problem: Wenden Sie sich einfach an unsere Service-Hotline unter 030 / 43 09 49 499. Wir kümmern uns um den Rest.
Benutzen Sie ganz einfach unser vorgefertigtes Formular – oder rufen Sie unsere Service-Hotline an: 030 / 43 09 49 499.
Sobald der Vertrag erfolgreich zustande gekommen ist und die erste Abschlagszahlung erfolgt ist, erhalten Sie Ihre Prämie. In der Regel dauert das etwa acht Wochen.
mein-lekker.de ist unser Kundenportal, mit dem Sie ganz einfach und bequem Ihre Energiedaten selbst verwalten können. Von der Zählerstandseingabe über die Abschlagsänderung bis hin zu Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung. Dort haben Sie alle Informationen jederzeit im Blick und sind unabhängig von Öffnungs- und Servicezeiten. mein-lekker.de steht allen unseren Kunden zur Verfügung – einfach mit Ihrer Kundennummer schnell und sicher registrieren.
EEG-Umlage: Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau von Ökostrom gefördert. Jeder, der Strom aus erneuerbaren Energien wie Wind, Wasser oder Sonne ins Netz einspeist, bekommt dafür einen festen Preis. Die EEG-Umlage liegt 2018 bei 6,792 ct/kWh netto. Abschaltumlage: Damit werden große Stromabnehmer dafür entschädigt, dass sie gegebenenfalls Stromlasten abschalten, um die Netzstabilität aufrecht zu halten. Diese Umlage beläuft sich 2018 auf 0,011 ct/kWh netto. § 19-Umlage: Damit wird die Befreiung der stromintensiven Industrie von der Zahlung der Netzentgelte finanziert. So will die Politik die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie erhalten. 2018 liegt die Umlage bei 0,370 ct/kWh netto. KWK-Umlage: Die KWK-Umlage dient der Förderung von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Mit dieser Technik kann die bei der Energiegewinnung entstehende Wärme effizient genutzt werden. 2018 beträgt die KWK-Umlage 0,345 ct/kWh netto. Offshore-Umlage: Die neu eingeführte Offshore-Umlage dient dem beschleunigten Ausbau der Windenergie auf hoher See. Sie beträgt im Jahr 2018 0,037 ct/kWh netto. Stromsteuer: Ziel dieser Steuer ist die Senkung des Energieverbrauchs. Sie hielt mit der ökologischen Steuerreform 1999 Einzug und liegt unverändert bei 2,05 ct/kWh netto. Konzessionsabgabe: Sie wird vom Netzbetreiber an Städte und Gemeinden entrichtet, um öffentliche Verkehrswege nutzen zu dürfen. Ihre Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Netzentgelte: Die Gebühren für die Durchleitung des Stromes sind staatlich reguliert und variieren von Netzgebiet zu Netzgebiet. Mehrwertsteuer: Auf alle Abgaben und Steuern entfällt zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Fragen rund um lekker Strom

Stromanbieter wie lekker Energie beeinflussen nur rund ein Fünftel des Strompreises. Der Anteil von Staat und Netzbetreibern schlägt mit rund 80 % zu Buche. Aufgeschlüsselt ergeben sich: • rund 55 % staatliche Abgaben • rund 26 % regulierte Netzentgelte • rund 19 % Energiebeschaffung, Vertrieb, Service (Quelle: BDEW 2017)
Sie erhalten einmal im Jahr eine Stromrechnung von uns. Dafür benötigen wir Ihren aktuellen Zählerstand. Diesen erhalten wir direkt von Ihrem örtlichen Netzbetreiber, der Ihren Zählerstand jährlich abliest und an uns übermittelt.
Bis zur ersten Abrechnung richtet sich Ihr monatlicher Abschlag nach dem von Ihnen mitgeteilten Jahresverbrauch. Danach berechnet sich Ihr Abschlag anhand des tatsächlichen Verbrauchsabgaben.
Sie können Ihren Vertrag ganz einfach mitnehmen. Alles, was wir benötigen, sind Ihre neue Adresse sowie Ihre Zählerdaten zum Schlüsselübergabetermin. Rufen Sie uns am besten 4 Wochen vor Ihrem Umzug unter 030 / 43 09 49 499 an und wir klären alles Weitere für Sie.
Die Ablesung Ihres Zählers nimmt Ihr Netzbetreiber vor: Entweder persönlich vor Ort oder Sie erhalten eine Zählerkarte von ihm. Tragen Sie einfach Ihren aktuellen Zählerstand ein und übermitteln Sie ihn an die angegebene Adresse. Ist eine Ablesung nicht möglich, schätzt der Netzbetreiber Ihren Zählerstand. Auch das Datum für die Abrechnung gibt Ihr Netzbetreiber vor. Natürlich können Sie uns Ihren Zählerstand jederzeit auch auf Wunsch mitteilen.
hr Abschlag wird bequem und ganz automatisch zu Beginn oder zur Mitte eines Monats von Ihrem Bankkonto abgebucht, sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, die Überweisung selbst zu tätigen.
Ganz einfach: Schicken Sie uns Ihre Kündigung mit Ihren Vertragsdaten einfach per Post, Fax oder E-Mail. Um den Rest kümmern wir uns.
Um das herauszufinden, genügt meist ein Blick auf den Stromzähler: der Name Ihres Netzbetreibers ist dort in der Regel vermerkt. Oder rufen Sie gleich bei uns an – wir finden es gerne für Sie heraus: 030 / 43 09 49 499.

Fragen rund um wakker Gas

Um das herauszufinden, genügt meist ein Blick auf den Gaszähler: der Name Ihres Netzbetreibers ist dort in der Regel vermerkt. Oder rufen Sie gleich bei uns an – wir finden es gerne für Sie heraus: 030 / 43 09 49 499.
Nein, das ist nicht möglich. Gemäß Grundversorgungsverordnung ist der örtliche Grundversorger dazu verpflichtet, Sie mit Gas bzw. Strom zu versorgen. Während der Umstellung stehen Sie also nicht im Dunkeln.
Gas-Anbieter wie lekker Energie können nur in etwa die Hälfte des Gas-Preises beeinflussen. Staatliche Abgaben und Entgelte schlagen mit über 50% zu Buche. In der Aufschlüsselung ergeben sich: • rund 26 % staatliche Abgaben • rund 27 % Netzentgelte • rund 47 % Gaserzeugung, Service, Personal, Vertrieb Quelle: BDEW 2017
Sie erhalten einmal im Jahr eine Gasrechnung von uns. Dafür benötigen wir Ihren aktuellen Zählerstand. Diesen erhalten wir direkt von Ihrem örtlichen Netzbetreiber, der Ihren Zählerstand jährlich abliest und an uns übermittelt.
Sie können Ihren Vertrag ganz einfach mitnehmen. Alles, was wir benötigen, sind Ihre neue Adresse sowie Ihre Zählerdaten zum Schlüsselübergabetermin. Rufen Sie uns am besten 4 Wochen vor Ihrem Umzug unter 030 / 43 09 49 499 an und wir klären alles Weitere für Sie.
Bis zur ersten Abrechnung richtet sich Ihr monatlicher Abschlag nach dem von Ihnen mitgeteilten Jahresverbrauch. Danach berechnet sich Ihr Abschlag anhand des tatsächlichen Verbrauchsabgaben.
Die Ablesung Ihres Zählers nimmt Ihr Netzbetreiber vor: Entweder persönlich vor Ort oder Sie erhalten eine Zählerkarte von ihm. Tragen Sie einfach Ihren aktuellen Zählerstand ein und übermitteln Sie ihn an die angegebene Adresse. Ist eine Ablesung nicht möglich, schätzt der Netzbetreiber Ihren Zählerstand. Auch das Datum für die Abrechnung gibt Ihr Netzbetreiber vor. Natürlich können Sie uns Ihren Zählerstand jederzeit auch auf Wunsch mitteilen.
Nein. Ihre Gasversorgung ist jederzeit sicher. Der Wechsel ist eine rein administrative Angelegenheit. Und niemand schaltet währenddessen Ihren Gasanschluss ab.
Je nach gewünschtem Tarif haben Sie folgende Möglichkeiten, Gas zu bestellen: 1. Sie nutzen ganz einfach unseren Gasrechner und bestellen den gewünschten Gastarif. 2. Sie rufen unsere Service-Hotline an: 030 / 43 09 49 499.
Mit seinen niedrigen CO2-Emissionen gehört Erdgas zu den umweltfreundlichen Energieträgern. Heizen mit wakker Gas entlastet also nicht nur Ihre Haushaltskasse, sondern schont auch unsere Umwelt.
Ihr Abschlag wird bequem und ganz automatisch zur Mitte eines Monats von Ihrem Bankkonto abgebucht, sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, die Überweisung selbst zu tätigen.

Fragen zu Umwelt und Umlagen

Nein! In der monatlichen Grundgebühr ist die Zahlung der Entgelte für die Netznutzung bereits enthalten.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit 2000 in Kraft und dient dem Klima- und Umweltschutz. Es fördert die Gewinnung von Energie aus umweltfreundlichen und regenerativen Quellen wie z. B. Wasserkraft, Windkraft oder Sonnenstrahlung. Diese Förderung wird in Form der EEG-Umlage auf alle Stromkunden umgelegt.
Ökostrom stammt aus regenerativen Quellen, wie zum Beispiel Sonne, Wind, Wasser oder Biomasse. Wenn Sie Ihren Stromtarif mit Ökostrom wählen, wird in der Höhe Ihrer verbrauchten Strommenge Ökostrom ins Stromnetz eingespeist.
Durch Ihren lekker Stromtarif mit 100 % Ökostrom können Sie einen Beitrag zum Ausbau von erneuerbaren Energien leisten. Eine steigende Nachfrage nach Ökostrom bewirkt langfristig, dass mehr erneuerbare Energien ausgebaut werden.
Der Herkunftsnachweis ist gewissermaßen die Geburtsurkunde für Ihren Strom. Dieses elektronische Dokument bescheinigt, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. So wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass diese Qualität nur einmal verkauft werden kann. Im Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt werden die Nachweise dokumentiert. So ist die Herkunft Ihres Ökostroms von lekker sozusagen amtlich geprüft.

Ihre Rechte bei lekker

Bezüglich der Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen verweisen wir auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zahlungen sind bequem per Abbuchungsverfahren oder per Überweisung möglich.
Wir möchten, dass Sie rundum zufrieden sind mit lekker Energie und unserem Service. Das gehört zu unserem Anspruch, Sie mit positiver Energie zu versorgen. Wenn wir dieses Versprechen mal nicht halten, dann lassen Sie uns das bitte wissen. Wenn wir Ihr Anliegen nicht zufriedenstellend klären, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie oder die Bundesnetzagentur wenden. Die Schlichtungsstelle versucht in strittigen Fällen außergerichtlich zu vermitteln, die Bundesnetzagentur klärt über rechtliche Grundlagen auf. Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin Tel.: 030.2757240–0 Fax: 030.2757240-69 Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de Bundesnetzagentur Verbraucherservice Postfach 8001 53105 Bonn Tel.: 030.22480-500 oder 0180-5101000* Fax: 030.22480-323 Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de *Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min
Mit Mein Info-Plus sind Sie immer bestmöglich über günstige Angebote zu Strom- und Gasprodukten informiert. Zu diesem Zweck erlauben Sie uns, Sie zu kontaktieren und Ihre Daten zu verarbeiten. Wir speichern Ihre persönlichen Daten in dem von Ihnen genehmigten Rahmen zu Werbe- und Informationszwecken und zur Abwicklung des Vertrages mit lekker Energie. Alle Angaben sind freiwillig. Außer ihren persönlichen Daten wird zum Ausschluss und zur Verfolgung von Missbrauch die IP-Adresse Ihres Computers protokolliert. Eine Weitergabe Ihrer Daten ist ausgeschlossen. Auf Anfrage erhalten Sie Auskunft über die bei lekker Energie gespeicherten Daten und können gegebenfalls Berichtigung, Sperrung oder Löschung verlangen. Sollten Sie im Nachhinein Einwände gegen die Verarbeitung Ihrer Daten haben oder das Werbeeinverständnis Mein Info-Plus zurücknehmen wollen, können Sie beide Einverständnisse jederzeit kostenlos widerrufen, z.B. per Mail an kundenservice@lekker.de.
Als Bestandskunde erfahren Sie Ihren aktuellen Tarif am schnellsten im Kundenportal mein-lekker.de oder telefonisch unter 030 / 43 09 49 499. Als Interessent geht das am einfachsten über den Tarifrechner hier auf unserer Homepage.

Kundenportal Mein lekker

Neue Nutzer können sich in zwei einfachen Schritten neu registrieren. Klicken Sie dazu auf "Registrieren" und folgen Sie den Anweisungen. Kunden, die bereits einen bestehenden Login aus dem alten Kundenportal (bis April 2017) haben, können sich einmalig mit den bestehenden Logindaten anmelden. In diesem Prozess werden Sie dazu aufgefordert, Ihre Logindaten zu aktualisieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass diesbezüglich die aktuelle Passwort-vergessen-Funktion nicht genutzt werden kann. Diese funktioniert nur bei aktualisierten Logins.
Ja. Bis zu 10 Verträge können in einem Login zusammengefasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, welches Produkt Sie bei uns gebucht haben. Schauen Sie einfach nach unter "Mein Vertrag" -> nach unten scrollen -> "Weitere Verträge". Sobald Sie mehr als 1 Vertrag registriert haben, sehen Sie bereits im Vertragsauswahl-Menü einen Button "weitere Verträge hinzufügen".
Ja. Die Benutzeroberfläche von Mein lekker ist so konzipiert, dass sie auch mobil anwendbar ist.
Wenn Sie sich mit Ihrem ersten Vertrag registriert oder eingeloggt haben, können Sie ganz einfach weitere lekker-Verträge, die Sie verwalten möchten, Ihrem Account hinzufügen. Im Menüpunkt "Meine Verträge - Vertragsübersicht" gibt es dazu die Funktion "Weitere Verträge hinzufügen". Sind bereits mehr als ein Vertrag im Account vorhanden, finden Sie diese Funktion im Ausklapp-Menü, unter den bereits erfassten Verträgen.

Messstellenbetriebsgesetzt (MsbG)

Das MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) wurde am 24.06.2016 im Bundestag verabschiedet und ist am 02.09.2016 in Kraft getreten. Künftig werden nur noch moderne Messeinrichtungen (mM erhalten alle Stromverbraucher bis zu einem Verbrauch bis 6.000 kWh pro Jahr) bzw. intelligente Messsysteme (iMSys erhalten Kunden mit einem Verbrauch größer 6.000kWh) eingebaut, die auch als Smart Meter bezeichnet werden. Vorerst geht es also um den Stromzähler bei Ihnen zu Hause. Als Teil eines europäischen Projektes zur Umsetzung der Energiewende soll auch in Deutschland bis Ende 2032 der flächendeckende Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in allen deutschen Haushalten und Gewerbebetrieben umgesetzt werden.
Deutschland steht vor einer Neuausrichtung des Energiemarktes. Gemäß dem neuen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sollen erneuerbare Energien besser in das Stromversorgungssystem integriert werden und damit einen Mehrwert für alle Beteiligten (Verbraucher, Erzeuger, Netzbetreiber, Lieferanten) liefern. Zentrale Herausforderung für die Stromnetze ist es, das Gleichgewicht zwischen Einspeisung und Verbrauch zu wahren. Denn dieses Gleichgewicht ist für die sichere Versorgung notwendig. Mit der Zunahme der Nutzung regenerativ erzeugter Energie, z.B. aus Sonne und Wind, ist es nicht mehr so einfach, dieses Gleichgewicht herzustellen. Strom wird erzeugt, wenn der Wind weht oder die Sonne scheint, unabhängig davon, ob zum gleichen Zeitpunkt eine entsprechende Nachfrage besteht oder nicht. Um diese Herausforderung meistern zu können, muss unser Stromnetz intelligenter werden. Zudem soll mit der Energie sparsamer umgegangen werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieses neuen Gesetzes sieht vor, dass der Verbraucher jederzeit mehr Informationen über seinen Strom-Verbrauch erhalten soll. Das Ziel des MsbG ist es somit, dass Verbräuche transparenter dargestellt werden können. Dies ist ein wichtiger Meilenstein im Hinblick auf die Energiewende und die Berücksichtigung erneuerbarer Energien (Smart Grids, Steuerbare Netze).
Intelligente Zähler sind ein wichtiger Baustein für eine energiesichere Zukunft. Sie werden ein effizienteres, umweltfreundlicheres und intelligenteres Energiesystem ermöglichen und die Grundlage für intelligente Netze legen. Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums wurde eine volkswirtschaftliche Betrachtung durchgeführt. Die Kosten-Nutzen-Analyse dieser Betrachtung bildete eine Grundlage für das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“. Demnach sollen Verbraucher in vielfacher Hinsicht profitieren: • Zum einen erhalten Sie eine präzise Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Dies motiviert zum Energiesparen. • Zum anderen können Verbraucher Stromtarife abschließen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen, um ihre Ausgaben zu reduzieren. Auch Tarife mit wirtschaftlichen Anreizen zu Verbrauchsverlagerungen sind möglich (sog. variable Tarife). • Schließlich entfällt durch intelligente Messsysteme eine Vor-Ort-Ablesung, wodurch Zeit und Geld gespart werden kann. Unerwünschte Störungen durch Ableser oder Ablesekarten gehören dann der Vergangenheit an. • Darüber hinaus stehen die Verbrauchsdaten stichtagsgenau zur Verfügung, z.B. zum Jahreswechsel oder bei einem Ein-/Auszug.
Da der Ausbau über mehrere Jahre verläuft, soll bis spätestens 2032 jeder deutsche Haushalt oder Gewerbebetrieb eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten.
Mit der Einführung der neuen Technik ändern sich die Entgelte für den Messstellenbetrieb. Wie viel Sie in Zukunft für Ihren Zähler und die Messung zahlen, hängt von Ihrem Jahresverbrauch ab. Der Gesetzgeber sieht für verschiedene Verbrauchsklassen unterschiedliche Entgelte vor und hat Obergrenzen festgelegt. In der Regel berechnet Ihnen Ihr Messstellenbetreiber für die neue Technik mehr als für Ihren alten Zähler. Die jeweiligen Preise können dem offiziellen Preisblatt des Messstellenbetreibers entnommen werden, das im Internet veröffentlicht wird.
Der Gesetzgeber hat für moderne Messeinrichtungen (mM) und intelligente Messsysteme (iMSys) Preisobergrenzen festgesetzt. Die Preisobergrenze einer modernen Messeinrichtung beträgt 20 Euro im Jahr. Die Preisobergrenzen für ein intelligentes Messsystem sind abhängig vom Jahresverbrauch oder der installierten Erzeugungsleitung. Kunden mit einem höheren Stromverbrauch zahlen mehr als Kunden mit einem geringen Jahresverbrauch. Die Argumentation des Gesetzgebers lautet: Wer mehr verbraucht, kann auch mehr einsparen. Und hat somit einen größeren Nutzen vom intelligenten Messsystem.
Der Kunde ist zum Einbau eines modernen Messsystems per Gesetz verpflichtet. Ihre Messstellenbetreiber werden zunächst keine zwangsweise Vollstreckung bei Verweigerung des Kunden vornehmen, da das Gesetz eine maximale Quote von 95% der umgestellten Zähler bis 2032 vorgibt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass in einigen Jahren keine Zähler nach bisheriger Bauart mehr erhältlich sein werden.
Eine moderne Messeinrichtung erfasst den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit, sendet aber keine Zählerstände nach außen. Nach wie vor wird der Zählerstand einmal pro Jahr durch Ihren Messstellenbetreiber oder Sie selbst manuell abgelesen. Am Display der modernen Messeinrichtungen können neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate zeitraumspezifisch eingesehen werden. Es werden 730 Tageswerte, 104 Wochenwerte, 24 Monatswerte und bis zu 2 Jahreswerte gespeichert.
Neben einem intelligenten Zähler (sogenannter Basiszähler) verfügt ein intelligentes Messsystem über ein Smart-Meter-Gateway. Das Smart-Meter-Gateway ist unter anderem eine Kommunikationseinheit. Es kann Zugriffsrechte verwalten, Messwerte verarbeiten und automatisch an mehrere Berechtigte übertragen. Es stellt die „intelligente“ Schnittstelle zum Stromnetz dar. Die Zählerstände werden automatisch, direkt und sicher an Ihren Energielieferanten, Ihren Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber) sowie Messstellenbetreiber gesendet. Nur dann, wenn Sie weitere Empfänger autorisiert haben, die Daten zu nutzen, erhalten auch diese Stellen Daten von Ihrem Smart Meter. Die Zählerstände werden hochverschlüsselt über eine sichere Internetverbindung übertragen, die der Messstellenbetreiber bereitstellt (z.B. über GPRS). Sie brauchen hier keinen Internetanschluss bereitzustellen, damit ihr intelligentes Messsystem funktioniert. Das Smart-Meter-Gateway nutzt auch nicht Ihr WLAN, falls sie dieses haben. Diese Art der Auslesung erspart Ihnen Schätzungen bei fehlenden Ablesewerten und manuelle Ablesungen. Am Display des intelligenten Messsystems können neben dem aktuellen Stromverbrauch auch historische Werte, z.B. der Verbrauch des letzten Monats, eingesehen werden. Damit können Sie Änderungen Ihres Verbrauchsverhaltens identifizieren und kontrollieren. Diese Zähler sind frühestens Mitte 2018 verfügbar.
Der Gesetzgeber legt folgendes Vorgehen für den Einbau vor. moderne Messeinrichtungen: • Einbau ab 2017 bis 2032 für Verbraucher unter 6.000 Kilowattstunden pro Jahr (soweit kein iMSys) intelligente Messsysteme: • Einbau ab frühestens Herbst 2017 für Verbraucher über 10.000 kWh • Einbau ab frühestens Herbst 2017 für Erzeugungsanlagen größer als 7 kWp und kleiner als 100 kWp (Kilowatt Peak) • Einbau ab frühestens Herbst 2017 für abschaltbare Verbraucher gemäß EnWG §14 • Einbau ab 2020 für Verbraucher mit mehr als 6.000 kWh/Jahr Welcher Zähler, in welcher Straße, zu welchem Zeitpunkt umgebaut wird, ist heute noch nicht bekannt. Doch auch für die rechtzeitige Information hat das Gesetz gesorgt. So wird ca. drei Monate vor dem Einbau darüber informiert, dass „Ihr Zähler“ an der Reihe ist. Zusätzlich erhalten Sie etwa zwei Wochen vor dem Umbautermin Post zur Terminabstimmung.
Ja. Fragen Sie hierzu bei Ihrem örtlichen Messstellenbetreiber nach.
Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen unterliegen strengen Vorgaben der deutschen Eichbehörden und des Eichgesetzes. So wird sichergestellt, dass die verbrauchten Strommengen auch korrekt gemessen und abgerechnet werden können. Diese sorgen für einheitliche hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards.
Es ist gesetzlich geregelt, dass die neuen Zähler nicht mehr Strom verbrauchen dürfen, als die alten Ferraris-Zähler. Sowohl der Eigenverbrauch des Zählers als auch der Verbrauch des Smart-Meter-Gateways werden nicht erfasst. Grundsätzlich ist es jedoch Vorschrift, dass die Smart-Meter-Gateways so energiesparend wie möglich konstruiert sein müssen.
Nein, Sie müssen keinen Internet-/Breitbandanschuss oder eine andere Telekommunikationsart bereitstellen. Das intelligente Messsystem überträgt Daten über eine eigene, unabhängige Verbindung.
Ja. Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme werden ab 2017 nach und nach eingebaut. Der wesentliche Unterschied zwischen einem älteren elektronischen Zähler und einer modernen Messeinrichtung (mM) besteht darin, dass die mM über einen 24 Monatsspeicher für Ihre Verbrauchswerte verfügen. Die alten elektronischen Zähler können maximal 12 Monate anzeigen. Die bisherige Art der Fernauslesung entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzgebers an die neuen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme. Auch wenn Sie also bereits einen elektronischen Zähler haben, wird dieser voraussichtlich gegen eine neue moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem getauscht. Dies kann sich jedoch noch einige Jahre hinziehen. Näheres erfahren Sie bei Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber
Die neuen Zähler sind sehr sicher. Das Smart-Meter-Gateway des „intelligenten Messsystems“ wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem sogenannten „BSI Schutzprofil“ zertifiziert. Der angewandte Sicherheitsstandard des Smart-Meter-Gateways liegt höher als der Standard beim Online-Banking. Ihre historischen Verbrauchswerte an der modernen Messeinrichtung (mM) sind außerdem mit einer zählerspezifischen PIN geschützt. Den aktuellen Zählerstand können Sie – wie bisher – auch ohne PIN-Eingabe ablesen. Nach Eingabe Ihrer persönlichen PIN wird die zweite Zeile im Display mit den historischen Werten der vergangen 24 Monate sichtbar. Es werden 730 Tageswerte, 104 Wochenwerte, 24 Monatswerte und bis zu 2 Jahreswerte gespeichert. Datensicherheit steht insbesondere für den grundzuständigen Messstellenbetreiber an oberster Stelle. Alle verwendeten Messsysteme und Übertragungswege sind geprüft und unterliegen einer Zulassung mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), welche die datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung der Zähler in das Stromnetz gewährleistet. Der SMGW-Administrator ist zertifiziert und wird, ebenso wie der Messstellenbetreiber regelmäßig überprüft.
Der Gesetzgeber macht strenge Vorgaben: Es sind Ihre Daten. Sie entscheiden jederzeit, was Sie damit tun möchten. Nur Ihr Messstellenbetreiber, Ihr Netzbetreiber und Ihr Lieferant werden notwendigerweise Zugriff auf Ihre Daten haben. Wenn Sie eine moderne Messeinrichtung haben, wird Ihr Zähler auch weiterhin einmal jährlich vor Ort abgelesen.
Ihr Smart Meter hat lediglich Informationen über Ihren Stromverbrauch. Er speichert keine persönlichen Informationen die Sie identifizieren könnten, wie Ihren Namen, Ihre Anschrift oder Ihr Bankkonto. Alle Informationen über Ihren Energieverbrauch sind streng geschützt. Der Gesetzgeber macht strenge Vorgaben: Es sind Ihre Daten. Sie entscheiden jederzeit, was sie damit tun möchten. Nur Ihr Messstellenbetreiber, Ihr Netzbetreiber und Ihr Lieferant werden notwendigerweise Zugriff auf Ihre Daten haben. Wenn Sie eine moderne Messeinrichtung haben, wird Ihr Zähler auch weiterhin einmal jährlich vor Ort abgelesen.
Datensicherheit steht insbesondere für den grundzuständigen MSB an oberster Stelle. Alle verwendeten Messsysteme und Übertragungswege sind geprüft und unterliegen einer Zulassung mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), welche die datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung der Zähler in das Stromnetz gewährleistet. Der SMGW-Administrator ist zertifiziert und wird, ebenso wie der MSB regelmäßig überprüft.
Bei der Nutzung einer modernen Messeinrichtung erfolgt die Nullstellung der historischen Verbrauchsdaten nach Eingabe Ihrer PIN am Zähler. Somit stellen Sie sicher, dass Ihr Nachmieter kein Zugriff auf Ihre Verbrauchsdaten hat. Auch wenn der Zähler mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden wurde (intelligentes Messsystem), sind im Zählerdisplay die historischen Werte nicht mehr sichtbar und müssen daher nicht gelöscht werden.
Ihre historischen Verbrauchswerte an der modernen Messeinrichtung (mM) sind mit einer zählerspezifischen PIN geschützt. Den aktuellen Zählerstand können Sie – wie bisher – auch ohne PIN-Eingabe ablesen. Nach Eingabe Ihrer persönlichen PIN wird die zweite Zeile im Display mit den historischen Werten der vergangen 24 Monate sichtbar. Es werden 730 Tageswerte, 104 Wochenwerte, 24 Monatswerte und bis zu 2 Jahreswerte gespeichert. Bei den größeren Kunden mit iMSys ist eine Vor-Ort-Ablesung nicht mehr erforderlich. Dort werden die Daten automatisch über das SMGW alle 15 Minuten per Datenfernübertragung an den MSB übermittelt. Eine direkte Ablesung am Zähler ist nicht möglich, hierzu benötigen Sie ein Display, welches einige Messtellenbetreiber installieren. Bei lekker finden Sie Ihre Zählerstände in unserem Kundenportal mein-lekker.de.
Intelligente Zähler können nicht grundsätzlich fernausgelesen werden. Dies gilt nur, wenn es sich um ein intelligentes Messsystem handelt. Anders sieht es bei modernen Messeinrichtungen aus. Wenn Ihr Messstellenbetreiber einmal pro Jahr Ihren Stromverbrauch manuell abliest oder Ihr Lieferant Ihnen eine Aufforderung zur manuellen Ablesung sendet, haben Sie kein intelligentes Messsystem, sondern eine moderne Messeinrichtung. Die moderne Messeinrichtung wird nicht fernausgelesen, sodass weiterhin eine manuelle Ablesung erforderlich ist. Wenn Sie keine manuelle Ablesung Ihres Stromzählers mehr möchten, können Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber die Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) beantragen. Darüber hinaus liest der Netzbetreiber natürlich weiterhin manuell die Werte anderer Zähler wie Gas, Wasser und Wärme manuell ab, wenn diese Zähler nicht fernausgelesen werden.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist für den Betrieb, Wechsel und die Ablesung des Stromzählers verantwortlich. In der Regel ist dies der Energie-Netzbetreiber vor Ort. Oder es ist jenes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übernommen hat. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist kraft Gesetzes zunächst der Anschlussnetzbetreiber und damit in der Regel der örtliche Verteilernetzbetreiber. Auch der Netzbetreiber eines nicht der allgemeinen Versorgung dienenden Energieversorgungsnetzes, beispielsweise eines geschlossenen Verteilernetzes kann zunächst grundzuständiger Messstellenbetreiber sein. Lediglich der Betreiber einer Kundenanlage (auch wenn diese ausgedehnt ist) ist nicht von vorneherein Messstellenbetreiber.
Der Netzbetreiber sorgt für den Aufbau, Ausbau und die Erhaltung der Stromnetze, durch die der Strom verteilt wird. Falls ein Stromversorger fremde Netze nutzt, muss er an den Netzbetreiber eine sogenannte Durchleitungsgebühr entrichten – vergleichbar mit einer Art Miete. Diese nennt man die Netznutzungsentgelte. Der Strom fließt also durch die Leitungen des Netzbetreibers. Damit aber sowohl Netzbetreiber als auch Stromlieferant nachweisen können, wie viel Strom zum Kunden geflossen ist, gibt es eine Messeinrichtung. Für die Installation, Wartung und die Messung ist der Messstellenbetreiber am Zähler zuständig. In den meisten Fällen gehört dem Netzbetreiber auch der Stromzähler und er ist somit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber in einem.
Ja. Sie können den Messstellenbetreiber wechseln, wenn Sie einen Smart Meter haben. Da das Gesetz einheitlich vorschreibt, wann eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut werden muss, wird Ihnen bei einem MSB-Wechsel das installierte intelligente Messsystem bestehen bleiben bzw. eine moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem eingebaut werden.
Falls Sie Fragen zum Thema Ablesung, zu den neuen Stromzählern, dem Zählereinbau in der Region oder bei Ihnen zu Hause haben, so wenden Sie sich an Ihren Messstellenbetreiber. Dies ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber. Bei Fragen zu Ihrer Strombelieferung, zum Vertrag oder Ihrer Energierechnung steht Ihnen das lekker Serviceteam jederzeit zur Verfügung.

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1. Allgemeines Die Benutzung von Mein lekker der lekker Energie GmbH (im Folgenden „lekker Energie“) durch den Nutzer und der darin angebotenen Leistungen erfolgen auf der Grundlage der nachfolgenden rechtlichen Bedingungen, AGB Mein lekker. Mit der Nutzung von Mein lekker erkennt der Nutzer die Geltung der AGB Mein lekker an. Die vorliegenden AGB Mein lekker finden, sofern ein Energiebelieferungsvertrag abgeschlossen wurde, lediglich ergänzende Anwendung zu den AGB des Energielieferungsvertrages. Rechtsverbindliche Willenserklärungen im Rahmen von lekker Energie-Lieferverträgen (z.B. Mitteilungen über den Zählerstand und Änderung der persönlichen Daten) können zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen durch den Nutzer abgegeben werden.

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4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts(CISG). Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz von lekker Energie.

5. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden lekker Energie und der Nutzer die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine bestehende Regelungslücke des Vertrages.

Stand 18.03.2009